Rechtswissenschaftliche Fakultät

Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für das Aufbaustudium

Die Vorschriften der Juristischen Fakultät für Postgraduiertenstudien wurden 1994 durch Ministerialbeschluss Nr. 506 erlassen.

5.1.1 Kapitel Eins

College-Abteilungen

Artikel (1): Das Kollegium besteht aus folgenden Fachbereichen:

Islamische Scharia, Zivilrecht, Handelsrecht, Wirtschaftszivilprozessrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsphilosophie und -geschichte, Finanz- und Finanz- und Wirtschaftsrecht, Sozialrecht

6.1.2 Zweiter Titel

Akademische Abschlüsse und Diplome

Artikel (2): Die Beni Suef University verleiht auf Antrag der Juristischen Fakultät in Beni Suef die folgenden Abschlüsse und Diplome:

1- Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften.

2- Postgraduiertendiplom in einem der folgenden Bereiche:

a- Gewohnheitsrecht

b- Privatrecht

C- Islamische Scharia

d- Forensische Wissenschaften

e- Verwaltungswissenschaften

f- Internationales Recht

G - Internationales Handels- und Investitionsrecht

3- Spezialisierungsdiplom in einem der folgenden Bereiche:

A- Scharia und rechtsvergleichende Studien.

b- Rechtswissenschaften.

C- Finanz- und Steuerstudien.

4- Master-Abschluss in Rechtswissenschaften.

5- Promotion in Rechtswissenschaften.

6.1.3 Dritter Titel

Aufbaustudium

Erstens: postgraduale Diplome:

Artikel (12): Damit der Student eingeschrieben werden kann, um eines der höheren akademischen Diplome zu erhalten, muss er einen Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften an einer ägyptischen Universität oder einen gleichwertigen Abschluss in Rechtswissenschaften an einer anderen höheren Institution erworben haben von der Universität anerkannt oder dass er eines der in dieser Liste vorgeschriebenen Spezialisierungsdiplome erworben hat, er zuvor einen Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften erworben hat und der Hochschulrat jedes Jahr bestimmen kann, wer für welches Diplom zugelassen wird.

Artikel (13): Die der Liste beigefügten Tabellen zeigen die Kurse, die zur Erlangung jedes Diploms unterrichtet werden, und die Anzahl der Stunden, die jedem Kurs zugewiesen werden.

Artikel (14): Das Studium in jedem Diplom umfasst - zusätzlich zu den in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Spezialkursen - oder allgemeine Kurse, und der Student legt die schriftliche und mündliche Prüfung in den Kursen ab, die sich auf das Interview beziehen.

Artikel (15): Der Hochschulrat arrangiert einen einstündigen Forschungssaal pro Woche in einem der Studiengänge in jedem Diplom, und der Student muss an dem vorgeschriebenen Forschungssaal teilnehmen, und der Student erhält einen Kostenvoranschlag für seine Arbeit im Forschungssaal, der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu seinen Schätzungen hinzugerechnet wird. Das College kann entscheiden, den Studenten von der Anmeldung zur Prüfung auszuschließen, wenn seine Anwesenheit und seine Arbeit im Forschungssaal voraussichtlich nicht zufriedenstellend sind. Der Student gilt nicht als erfolgreich, wenn er nicht 70 % jeder Note für jeden Kurs erreicht
Artikel (16): Graduiertenstudienprüfungen werden zweimal jährlich abgehalten, die erste am Ende des Studienjahres und die zweite zu Beginn des folgenden Studienjahres.

Artikel (17): Ein Student, der zuvor viermal eine Prüfung nicht bestanden hat, darf nicht in ein Diplom eingeschrieben werden, es sei denn, er erhält ein anderes Diplom.

Artikel (18): Die Prüfung ist in allen Kursen schriftlich und mündlich, und das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung in einem von ihnen führt dazu, dass sich der Student nicht für die mündlichen Prüfungen anmelden kann, und die Prüfung in allen Kursen findet jedes Mal statt, wenn der Student die Prüfung ablegt.

Artikel (19): Der Hochschulrat kann den Studenten von der Ablegung der Prüfung in dem Studiengang befreien, in dem er zuvor ein früheres Diplom erworben hat, wenn sich derselbe Studiengang nicht geändert hat. Aus der Gesamtnote des/der Studierenden gemäß § 21 dieser Satzung.

Artikel (20): Bestehenswerte Punkte werden wie folgt berechnet:

Exzellent 90 % oder mehr der Gesamtpunktzahl

Sehr gut, von 85 % bis unter 90 % der Gesamtpunktzahl

Gut von 75 % bis weniger als 85 % der Gesamtpunktzahl

Akzeptabel von 70 % bis weniger als 75 % der Gesamtpunktzahl

Und der Student, der weniger als 70 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist ein Misserfolg, und die höchste Punktzahl in der Prüfung für alle Kurse beträgt zwanzig Grad.

Artikel (21 bis): Die Bestimmungen von Artikel Sieben gelten weiter
  Doktoranden
    Zweitens: Spezialisierungsdiplom:

Artikel (22): Damit der Student eingeschrieben werden kann, um ein Diplom in Spezialisierung von einem der Institute of Higher Studies zu erhalten, muss er einen Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften an einer ägyptischen Universität oder einen gleichwertigen Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben von einer der anerkannten ausländischen Universitäten, und der Hochschulrat kann Inhabern eines anderen Hochschulabschlusses die Immatrikulation an einigen dieser Institute ermöglichen, und der Hochschulrat bestimmt die Anzahl der an jedem Institut zugelassenen Studenten.

Artikel (23): Die Studienzeit in jedem der spezialisierten Postgraduierteninstitute beträgt zwei Universitätsjahre.

Artikel (24): Ein Student, der die Prüfung an einem dieser Institute erfolgreich bestanden hat, erhält ein Spezialisierungsdiplom.

Artikel (25): Die den Reglementen beigefügten Tabellen zeigen die Fächer, die an einem Institut zur Erlangung eines Fachdiploms unterrichtet werden, sowie die Zahl der für jedes Fach vorgesehenen Stunden.

Artikel (26): Bei der Organisation von Forschungsräumen in Postgraduierteninstituten wird berücksichtigt, dass sie hauptsächlich praktische Ausbildung beinhalten.

§ 27: Für Institute der spezialisierten postgradualen Studien gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 23 dieser Satzung.

5.1.4 Kapitel Vier

Master in Rechtswissenschaften

Artikel (28): Die folgenden Bedingungen sind erforderlich, damit ein Student einen Master-Abschluss in Rechtswissenschaften erhält:

1- Einen Bachelor-Abschluss in Rechtswissenschaften einer ägyptischen Universität oder einen gleichwertigen Abschluss in Rechtswissenschaften einer anerkannten ausländischen Universität zu haben.

2- Um ein Postgraduiertendiplom zu haben.

3- Durchführung innovativer Forschung für mindestens ein Jahr in einem vom Universitätsrat auf Vorschlag des Hochschulrates genehmigten Fach.

4- Die Ergebnisse seiner Forschung in einem von der Jury akzeptierten Schreiben vorzustellen und darin eine öffentliche Diskussion zu führen.

Artikel (29): Der Student wählt das Thema seiner Abschlussarbeit, sofern es mit dem Abschlusszeugnis zusammenhängt, dass er die anerkannte Prüfung erfolgreich bestanden hat

§ 30: Für die Masterarbeit gelten die Regelungen der §§ 33 bis 36 dieser Satzung.

Die Anmeldung der Masterarbeit erlischt jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Anmeldung, es sei denn, der Hochschulrat beschließt nach Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsrates eine weitere Aufbewahrung auf der Grundlage des Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers .

5.1.5 Titel V

Promotion in Rechtswissenschaften

Artikel (31): Ein Antrag auf Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften erfordert:

1- Einen Master-Abschluss in Rechtswissenschaften oder zwei Postgraduierten-Diplome, davon eines im öffentlichen Recht oder Privatrecht, oder ein Diplom in Spezialisierung eines Instituts und ein Diplom im öffentlichen Recht oder Privatrecht.

2- Durchführung innovativer Forschung für mindestens zwei Jahre zu einem vom Hochschulrat genehmigten Thema.

3- Die Ergebnisse seiner Forschung einem von der Jury akzeptierten Schreiben vorzulegen und darin eine öffentliche Diskussion zu führen.

Artikel (32): Der Student wählt das Thema seiner Abschlussarbeit, sofern es sich auf eines der Studienfächer in einem der Diplome bezieht, in denen er sein Studium abgeschlossen hat.

Artikel (33): Der Antrag auf Anmeldung des Themas der Abschlussarbeit wird beim Dekan des Kollegiums gestellt und nach Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsrates dem Kollegiumsrat vorgelegt.

Artikel (34): Der Betreuer der Dissertation legt dem zuständigen Fakultätsrat am Ende jedes Studienjahres einen Jahresbericht über den Fortschritt des Studierenden in seiner Forschung vor. Der Beschluss des Fachbereichsrats über diesen Bericht wird dem Hochschulrat vorgelegt. Der Hochschulrat kann nach Maßgabe des im vorstehenden Absatz genannten Gutachtens die Anmeldung der Abschlussarbeit gemäß § 102 der Ausführungsordnung zum Universitätsorganisationsgesetz aufheben. Die Anmeldung zur Dissertation erlischt in jedem Fall nach sechs Jahren ab dem Tag der Anmeldung. Es sei denn, der Hochschulrat beschließt, die Immatrikulation für einen weiteren Zeitraum aufrechtzuerhalten, den er auf der Grundlage des Berichts der Betreuerin oder des Betreuers nach Einholung der Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsrats verlängert.

§ 35: Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation legt nach Abschluss ihrer Anfertigung dem zuständigen Fachbereichsrat einen Bericht über ihre Gültigkeit zur Beratung vor. Diesem Bericht liegt ein Vorschlag zur Bildung einer Kommission zur Beurteilung der Dissertation bei.

Artikel (36): Der Hochschulrat entscheidet über die Gültigkeit der Dissertation zur Diskussion und die Bildung eines Ausschusses zu ihrer Beurteilung auf Vorschlag des zuständigen Fakultätsrates und nach Prüfung und Genehmigung des die Dissertation betreuenden Berichts.

Artikel (37): Die Dissertation wird öffentlich diskutiert, und jedes der Mitglieder des Bewertungsausschusses für die Dissertation legt einen individuellen Bericht darüber vor, und der Bewertungsausschuss für die Dissertation legt einen Gesamtbericht darüber vor, einschließlich seines Vorschlags für die Gewährung der Dissertation Doktoranden in Rechtswissenschaften und die damit verbundene Schätzung und stellt die Schätzung, die die Verleihung des Doktorgrades vorschlägt, in den Rechten und der Wertschätzung dar, mit denen sie verliehen wird.

Artikel (38): Der Student muss seine Dissertation drucken, wenn entschieden wird, dass sie für die Diskussion gültig ist, und dem College hundert Exemplare zur Verteilung an die Mitglieder des Bewertungsausschusses für die Dissertation und den Rest vorlegen in der Bibliothek und zum Austausch mit anderen Hochschulen hinterlegt werden.

Artikel (39): Der Studienerfolg wird mit einer der folgenden Schätzungen angegeben:

Doktor der Rechtswissenschaften.

Doktor der Rechtswissenschaften, mit einer guten Note.

Doktor der Rechtswissenschaften, mit sehr guter Note.

Bei sehr guten Zeugnissen kann das Preisgericht Auszeichnungen vergeben und auch einen Austausch der Dissertation auf Kosten der Hochschule beschließen.

Artikel (40): In der Promotionsurkunde sind der Master-Abschluss oder die Diplome des Studenten und seine Note darin, das Thema der eingereichten Dissertation und die darin erzielte Note angegeben.

5.2 Dissertationen und Masterarbeiten, die besprochen wurden.


5.3 Dissertationen und Masterarbeiten in der Diskussion.